Berufsunfähigkeit – Wann endet der Arbeitsvertrag?
Geschrieben von: t.maurer in BerufsunfähigkeitsversicherungWas passiert eigentlich mit dem Arbeitsvertrag, wenn eine Berufsunfähigkeit eintritt? Bis zum Jahr 2000 war der Begriff Berufsunfähigkeit im Gesetz verankert. Seit dem 01.01.2001 kennt das Gesetz nun noch eine Erwerbsminderung, und zwar eine teilweise Erwerbsminderung oder eine volle Erwerbsminderung. Trotzdem sprechen viele Arbeitnehmer langläufig noch von der „Berufsunfähigkeit“. Diese war abzugrenzen gegen die Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berufsunfähigkeit dürfte der Versicherte nicht mehr im Stande sein, die erlernte oder die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit auszuüben.
Und was ist, wenn heute ein Arbeitnehmer eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente erhält? Das Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht automatisch beendet!
Das gilt auch schon deshalb, da häufig Erwerbsminderungsrenten nur befristet gewährt werden. Etwas anderes ist die ganz normale Altersrente. Befindet sich in einem Arbeitsvertrag eine Klausel, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, endet auch das Arbeitsverhältnis. Das gilt für die Erwerbsminderungsrenten allerdings nicht.
Die Arbeitsverhältnisse laufen weiter und müssen entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gekündigt werden. Auch der Abschluss eines schriftlichen Aufhebungsvertrages ist natürlich jederzeit möglich. Arbeitnehmer sollten dieses natürlich nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Abfindungszahlung in Kauf nehmen.
Auch die arbeitgeberseitige Kündigung ist nicht immer möglich. Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Und einen Kündigungsgrund „Erwerbsminderung“ sieht das Gesetz nicht vor. Dann wird der Arbeitgeber in aller Regel zu dem Instrument der personenbedingten Kündigung greifen müssen. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Für den Arbeitgeber hängen die Trauben hier recht hoch. Insbesondere darf die personenbedingte Kündigung immer nur das letzte Mittel sein. So hat der Arbeitgeber beispielsweise vor einer Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, sofern der betroffene Arbeitnehmer zustimmt. Geregelt ist das in § 84 Abs. 2 SGB IX. Es ist zwar eine Vorschrift, die Sie im Schwerbehindertenrecht finden, sie findet aber auf alle Arbeitnehmer Anwendung. Danach gilt, dass
• bei einer Arbeitsunfähigkeit
• von länger als 6 Wochen
• der Arbeitgeber zu klären hat,
• wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und
• mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und
• der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Dabei ist nicht nur der betroffene Arbeitnehmer hinzuzuziehen, sondern auch unter anderem die Schwerbehindertenvertretung und der Werks- oder Betriebsarzt.
Fazit: Auch bei einer Berufsunfähigkeit oder, wie es heute heißt, einer Erwerbsminderung, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch!
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